Für die Säuberung der Hochschulen von Nationalsozialisten gab es im befreiten Österreich keine speziellen Gesetze. Wie alle Bürger des wiederhergestellten Staates wurden auch die Hochschullehrer gemäß den Bestimmungen des am 8. Mai 1945 von der Provisorischen Staatsregierung erlassenen „Verbotsgesetzes“ behandelt. Danach waren ehemalige Nationalsozialisten verpflichtet, sich bei Gemeinde- oder Arbeitsämtern registrieren zu lassen. Es wurden ihnen politische Rechte - zum Beispiel das Wahlrecht - entzogen und Sühnepflichten auferlegt. Bezüglich der Gewichtung der Parteimitgliedschaft knüpfte man mit dem „Verbotsgesetz“ unmittelbar an die im austrofaschistischen „Ständestaat“ gültige Rechtslage an: Jene, die bereits zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 der NSDAP beigetreten waren, galten als besonders exponiert und sollten fristlos aus dem öffentlichen Dienst entlassen werden. Nicht Rang, Engagement oder konkrete Tätigkeit innerhalb der Partei, sondern das Datum des Parteieintritts entschied also über die Schwere der zu verhängenden Sühnefolgen. Betroffene, die nach- zuweisen vermochten, daß sie ihre „Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals mißbraucht“ hätten und daß aus ihrem „Verhalten noch vor der Befreiung Österreichs auf eine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich mit Sicherheit“ zu schließen wäre, konnten ein Gnadengesuch um die ausnahmsweise Nachsicht von Registrierungspflicht und Sühnefolgen an das Staatsoberhaupt richten.
An der Universität Wien wurde ab etwa Mitte Mai auf der Grundlage des „Verbotsgesetzes“ mit der Entnazifizierung begonnen. Bereits in den ersten, vom Dekanat der Philosophischen Fakultät zusammengestellten Listen der als Parteimitglieder aus dem Lehramt zu entlassenden Hochschullehrer schien der Name Gunther lpsen auf. Im Falle Arnold Gehlens wurde eine „Beurlaubung für das Sommersemester 1945“ beantragt. Meister begründete dies in seinem „Bericht über die Lage der philosophischen Lehrkanzeln“ vom 6. Juli 1945 damit, daß Gehlen zum einen ein „wirklich bedeutender Vertreter seines Faches“ sei und sich zum anderen während seiner Wiener Lehrtätigkeit „in nationalsozialistischer Richtung“ nicht hervorgetan hätte. Über sein „näheres Verhältnis zur Partei, bevor er nach Wien“ gekommen war, konnte Meister aber keine Angaben machen. Gehlen wurde schließlich auf der Grundlage des sogenannten Behördenüberleitungsgesetzes im Sommer 1945 ohne politische Überprüfung enthoben: Er zählte zu jenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren „reichsdeutscher Staatsbürgerschaft“, die von einer Übernahme in den österreichischen Hochschuldienst ausgeschlossen blieben.

Zur Systematisierung der politischen Überprüfungen im Zusammenhang mit der Neubildung der Personalstände des öffentlichen Dienstes wurde von der Provisorischen Staatsregierung im August 1945 die Einrichtung von sogenannten „Sonderkommissionen“ verfügt, die unmittelbar an den Dienststellen Beamte, die von den Bestimmungen des Verbotsgesetzes betroffen waren, erfassen und über deren weitere Behandlung Vorschläge erarbeiten sollten. Mit Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, Unterricht und Erziehung und Kultusangelegenheiten vom 18. August 1945 wurden die Rektorate der wissenschaftlichen Hochschulen dazu aufgefordert, solche Sonderkommissionen zur Begutachtung von als Nationalsozialisten registrierten Assistenten und sonstigen Bediensteten zu installieren. An der Universität Wien richtete man drei verschiedene Kommissionen ein: die Sonderkommission I für die Beurteilung der Assistenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte der medizinischen Fakultät; die Sonderkommission II für die Überprüfung des wissenschaftlichen Personals der anderen Fakultäten und die Sonderkommission III für die Überprüfung der übrigen Universitätsbediensteten. Den beiden Senaten, die mit dem wissenschaftlichen Personal befaßt waren, gehörten ein Professor der juridischen Fakultät als Vorsitzender, ein Ordinarius und ein Assistent als Beisitzende und ein Behördenvertreter an. Die Überprüfung der ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren blieb einer am Staatsamt für Volksaufklärung, Unterricht und Erziehung und Kultusangelegenheiten eingerichteten Sonderkommission vorbehalten. Zum Vorsitzenden dieses Senats wurde Sektionschef Otto Skrbensky, zu seinem Stellvertreter Ministerialrat Hans Kenda bestellt. Als Beisitzende hatten die Fakultäten der Universität und die wissenschaftlichen Hochschulen jeweils zwei Professoren und zwei Ersatzmänner vorzuschlagen. Einer der beiden Ordinarien (bzw. Ersatzmänner) sollte von der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten ernannt werden.
Das Einsetzen der Tätigkeit der Sonderkommissionen bedeutete einen Kurswechsel der auf Hochschulboden verfolgten Entnazifizierungspolitik. Es ging nun nicht mehr um eine möglichst lückenlose Entlassung ehemaliger Parteimitglieder, sondern um die Begutachtung von belasteten Professoren, Assistenten und wisenschaftlichen Hilfskräften in Hinblick auf ihre etwaige „Wiederverwendung“. Unter diesem Gesichtspunkt wurden im Dezember 1945 bzw. im Februar 1946 die ehemaligen Assistenten des Wiener Psychologischen Instituts, Norbert Thumb und Sylvia Klimpfinger, einer politischen Überprüfung unterzogen. Beiden hatte man aufgrund der im Juni 1945 verfügten Aufhebung „alle(r) Anordnungen, die von den Behörden des deutschen Reiches in der Form von Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen in Angelegenheiten des Hochschulwesens “ worden waren, die Venia aberkannt. Weiterverwendung im Universitätsdienst und Wiederverleihung der Lehrbefugnis waren an eine günstige Beurteilung durch die Sonderkommission geknüpft.
Thumb stellte sich am 14. Dezember 1945 dem Verfahren. Die Sonderkommission II gelangte zu der „Erkenntnis", daß er - wie die Formel für einen positiven Urteilsspruch lautete - ,,nach seiner bisherigen Betätigung die Gewähr dafür biete, er werde jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten“. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß Thumb sich offenbar bloß „um seines Fortkommens willen bei der Partei um die Aufnahme beworben“ und keine ,,engere(n) Bindungen an diese gehabt“ habe. ,,Mit Rücksicht auf seine seinerzeitige Zugehörigkeit zur freien Gewerkschaft“ seien ihm „die Gedankengänge des heutigen Österreichs jedenfalls nicht fremd“.
Der Hinweis darauf, daß man während der NS-Zeit eben „nur" ein Opportunist gewesen sei, reichte also aus, um politisch entlastet zu werden. Warum aber die „seinerzeitige“ - also vor 1934 datierte - ,,Zugehörigkeit zur freien Gewerkschaft" nach 1945 die Gewähr für eine pro-österreichische Gesinnung bieten sollte, war für Außenstehende, d. h. für Personen, die nicht in den Gruppenzusammenhang der akademischen Hochschullehrer eingebunden waren, kaum nachzuvollziehen. Allerdings handelte es sich bei dieser Art von Schiedsspruch keineswegs um einen Einzelfall. Im allgemeinen neigten die Mitglieder der Sonderkommissionen dazu, politisch belastete Kollegen mit Nachsicht zu beurteilen. Sehr zum Missfallen der von den Alliierten kontrollierten Presse: In der von der Französisch-Österreichischen Verlagsgesellschaft herausgegebenen Tageszeitung Wiener Montag zum Beispiel wurde von November 1945 an in zahllosen Artikeln die Ernsthaftigkeit der Entnazifizierungsmaßnahmen vor allem auch an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien in Frage gestellt. Über die „Rückkehr von Naziprofessoren an die Universität“ wurde geschrieben, die Bezeichnung „Sonderkommission“ höhnisch in „Rechtfertigungskommission“ abgewandelt, Prorektor Richard Meister als Protektor von Nazi-Hochschullehrern vorgestellt etc. Unterrichtsminister Felix Hurdes sah sich veranlaßt, die aufgebrachte Tagespresse zu beruhigen: Im Neuen Österreich vom 9. Jänner 1946 ließ er folgendes veröffentlichen:
Die eindeutige Wortmeldung des Unterrichtsministers blieb allerdings ohne Folgen. Nach einer nur wenige Monate – vom Frühsommer bis zum Herbst 1945 – dauernden Phase der strengen Auslegung des „Verbotsgesetzes“ geriet der Prozeß der Entnazifizierung wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch an den Hochschulen ins Stocken.
Norbert Thumb nutzte das positive Sonderkommissionsurteil wenig. Von Hubert Rohracher wurde ihm nahegelegt, seine Assistentenstelle mit Jahresende von sich aus aufzukündigen. Ansonsten hätte er den ungeliebten Mitarbeiter „wegen Unfähigkeit entfernen" müssen, wie Rohracher Jahre später dem Unterrichtsmini- sterium mitteilte. Thumb, den Rohracher offenbar auch seiner politischen Vergangenheit wegen wenig schätzte, sei „fachlich völlig ungeeignet“. Im Gegensatz zu Thumb konnte Sylvia Klimpfinger in ihrem Entnazifizierungsverfahren von Anfang an auf die Unterstützung eines starken Fürsprechers zählen. Bereits in seinem im Juli 1945 verfaßten Bericht hatte Prorektor Richard Meister ihrem Fall große Aufmerksamkeit gewidmet: ,,Die Assistentin Dr. Sylvia Klimpfinger“, schrieb Meister, sei zwar Parteimitglied gewesen, aber - ,,wie aus ihrer hohen Parteinummer zu erschließen (...) (dem Vernehmen nach in der Reihe 11,000,000)“ - ,,nicht illegal“. Für die Partei habe sie:
Im Zuge der Loslösung des Psychologischen Instituts und des Pädagogischen Seminars aus dem Philosophischen Institut stellte Meister seine „Schülerin“ unter seinem persönlichen Schutz: Vorbehaltlich des positiven Ausgangs ihrer politischen Überprüfung übernahm er sie als Assistentin vom Psychologischen Institut in das von ihm geleitete Pädagogische Seminar. Nun fiel es offenbar auch Rohracher leicht, Klimpfinger ein positives Gutachten auszustellen:
Anfang Dezembe 1945 suchte Klimpfinger um Nachsicht von der Registrierungspflicht an. Beigelegt hatte sie ihrem Antrag schriftliche Befürwortungen der Professoren Meister und Arzt sowie ein privates „Gesinnungszeugnis" ihrer Hausbesorgerin. Der – wohl mehr erhoffte als wirklich erwartete - Bescheid zur Ausnahme von den Bestimmungen des Verbotsgesetzes blieb ihr verwehrt. Am 8. Februar 1946 gelangte wenigstens die „Sonderkommission II" an der Universität Wien zu einem positiven Urteil: In der Entscheidungsbegründung wurde vor allem dem Gutachten Rohrachers große Bedeutung beigemessen. Durch Rohrachers Zeugnis sei - so ließ man im Protokoll vermerken - ,,insbesondere erwiesen, daß sich Frau Dr. Klimpfinger gegenüber den offiziellen zweckbedingten Thesen des Nationalsozialismus in ihren Vorträgen und Publikationen ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit bewahrt (...) und dass sie die Tradition der Wiener Schule( ...) aufrecht“ erhalten habe. Klimpfinger wurde schließlich im Universitätsdienst belassen. Ihre Lehrbefugnis bekam sie allerdings erst im Mai 1948 wiederverliehen.
Es braucht nicht weiter zu verwundern, dass Hubert Rohracher in die Maßnahmen zur Entnazifizierung an der Universität Wien eingebunden wurde: Er galt als politisch völlig unbelastet.
Dass der 1903 in Osttirol geborene Hubert Rohracher mit vierzig Jahren zum Lehrstuhlinhaber des Psychologischen Instituts ernannt werden sollte, hätte er sich vermutlich selbst noch wenige Monate zuvor nicht träumen lassen.
Zur personellen Situation der akademischen Psychologie in Österreich nach 1945.
