Es braucht nicht weiter zu verwundern, daß Hubert Rohracher in die Maßnahmen zur Entnazifizierung an der Universität Wien eingebunden wurde: Er zählte erstens zu den nicht gerade sehr zahlreichen österreichischen Hochschullehrern, die politisch als völlig unbelastet galten; zweitens war er nicht nur Philosoph und Psychologe, sondern auch ausgebildeter Jurist und daher mit den in der Durchführung der Entnazifizierungsverfahren auftretenden rechtspraktischen Fragen gut vertraut; und drittens engagierte er sich in der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten und sowohl die an den Universitäten tätigen Sonderkommissionen als auch die im Unterrichtsministerium amtierenden Senate sollten mit je einem von der Gewerkschaft gestellten Professor beschickt werden.
Rohracher wurde nicht müde zu betonen, wie sehr er die Arbeit in den Sonderkommissionen als Last empfand. Und doch hatte er erkannt, daß die Entnazifizierung der Hochschulen mehr war als bloß die „Säuberung“ der Universität von Nazi-Professoren. Sie eröffnete jenen, die daran aktiv beteiligt waren, wissenschaftspolitische Handlungsräume: Kontakte zu den politischen Entscheidungsträgern im Unterrichtsministerium konnten geknüpft, vertieft und schließlich zur Durchsetzung von fachpolitischen Interessen genutzt werden. Daß und wie Rohracher seinen – nicht zuletzt auch aus der Teilnahme an der Entnazifizierung resultierenden – politischen Einfluß zugunsten von Fachkollegen geltend zu machen versuchte, soll zunächst anhand von Ereignissen rund um das neue „Nationalsozialistengesetz“ von 1947 verdeutlicht werden.
Die hier zu diskutierende Causa nahm ihren Ausgang in der mit 20. Oktober 1945 erfolgten Anerkennung der Provisorischen Staatsregierung durch die westlichen Befreiungsmächte. Damit erhielt das zunächst nur in der sowjetischen Zone wirksame „Verbotsgesetz“ für ganz Österreich Gültigkeit. Seine Wirksamkeit wurde aber zunehmend sowohl von den Alliierten wie von den österreichischen Parteien als unzureichend empfunden. Im März 1946 einigten sich die drei Parlamentsparteien darauf, ein neues Entnazifizierungsgesetz auszuarbeiten. Anstelle des Kriteriums der „Illegalität“ sollte nun eine Einteilung der ehemaligen Nationalsozialisten nach ihrer Stellung in der Partei treten: Funktionäre der NSDAP wie der sonstigen Gliederungen, Organisationen und angeschlossenen Verbände, Mitglieder der SS, Offiziere der SA, des NSKK und des NSFK wollte man als eigentlich „Belastete“ von den „Mitläufern“, den sogenannten „Minderbelasteten“, unterscheiden und mit entsprechend härteren Sühnemaßnahmen belegen. Die Sühnemaßnahmen selbst beabsichtigte man nun für beide Gruppen – nach einzelnen Berufen aufgegliedert – einheitlich festzulegen. Erst nach monatelangem Ringen zwischen Alliiertem Rat und Bundesregierung konnte das sogenannte Nationalsozialistengesetz im Februar 1947 in Kraft treten. Von den insgesamt 537.000 registrierten „Ehemaligen“ galten nun nur noch 42.000 als „belastet“.
Für Hubert Rohracher war das neue Gesetz alles andere als ein Grund zur Freude. ,,Leider“ - so schrieb er noch im Oktober 1946 an seinen väterlichen Freund Theodor Erismann nach Innsbruck - seien alle seine „Bemühungen, die Psychologie im Nazigesetz auszunehmen, gänzlich erfolglos“ gewesen. ,,Im neuen Entwurf“ werde das Fach „ausdrücklich unter den diskriminierten Fächern genannt“. Rohracher bezog sich in dieser Mitteilung auf den Umstand, daß das „Nationalsozialistengesetz“ wie für andere Berufsgruppen auch gesonderte Bestimmungen für Universitätslehrer enthalten sollte. Man hatte eine Liste von Disziplinen erstellt, in denen nicht nur „belastete“, sondern auch „minderbelastete“ Hochschullehrer vom Lehramt auszuschließen waren. Neben der Philosophie, der Pädagogik, der Geschichte, der mittleren und neueren deutschen Literaturgeschichte etc. zählte im Gesetzesentwurf auch die Psychologie zu den „diskriminierten Fächern“.
Nach der Kündigung Thumbs und dem Abgang Klimpfingers an die Pädagogik was Rohrachers Institut in Wien frei von politisch belasteten Mitarbeitern. Betroffen war aber Innsbruck, wo der Assistent lvo Kohler und die außerplanmäßige Professorin Franziska Mayer-Hillebrand als ehemalige Nationalsozialisten registriert waren. Rohracher, dessen wissenschaftliche Karriere am lnnsbrucker Institut begonnen hatte, nahm sich ihrer Sache an.
Im neuen „Nationalsozialistengesetz“ waren Ausnahmebestimmungen enthalten: ,,Minderbelastete“ Universitätslehrer/innen konnten – bei Vorlage entsprechender positiver „Leumundszeugnisse“ – beim Unterrichtsministerium um eine Nachsicht der „Sühnefolgen“ ansuchen. Die Entscheidung darüber oblag einer eigens im Ministerium zur Überprüfung dieser Fälle eingerichteten Untersuchungskommission. Rohracher drängte Kohler und Hillebrand bereits Wochen vor der Verabschiedung des neuen Nationalsozialistengesetzes, solche Entlastungsanträge vorzubereiten und ihm rasch zuzusenden. Ende Jänner 1947 schrieb er an Kohler, daß er sein Gesuch „und dasjenige von Frau Prof. Mayer dem Sektionschef Skrbensky bereits angekündigt“ und daß Skrbensky „seine Unterstützung zugesagt“ habe. Wenige Tage später bestätigte er den Erhalt der Unterlagen aus Innsbruck. Er werde – so teilte er Mayer-Hillebrand mit – die Anträge „sofort nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes persönlich im Ministerium überreiche““. Der konkrete Inhalt des Gesetzes sei ihm zwar noch unbekannt. Er hoffe, ihn aber möglichst bald zu erfahren, und werde, ,,falls nach dem neuen Text bei den Gesuchen ( ... ) etwas fehlen sollte, darüber berichten.“
Erst nach und nach wurden die zur Exekutierung des „Nationalsozialistengesetzes“ nötigen Durchführungsverordnungen erlassen. In einer „Unterredung mit Sektionschef Skrbensky“ habe er, wie Rohracher an Mayer-Hillebrand schrieb inzwischen wenigstens erreichen können,
Im Falle von Mayer-Hillebrand brauchte sich Rohracher schließlich nicht weiter zu bemühen. Sie erreichte im Sommer 1947 von der zuständigen Behörde in Innsbruck einen „Entregistrierungsbescheid“, womit ihr Gesuch um Ausnahme von den Sühnebestimmungen gegenstandslos wurde. Rohracher zog den von ihm im Ministerium eingebrachten Antrag Anfang September 1947 zurück. Ivo Kohlers Verfahren hingegen dauerte bis zum Jahr 1948. fort. Mit der am 21. April vom Nationalrat beschlossenen und am 28. Mai 1948 vom Alliierten Rat mit der erforderlichen Einstimmigkeit genehmigten „Minderbelasteten-Amnestie“ kam endlich auch seine Sache zu dem von Rohracher gewünschten Abschluß.
Rohrachers persönliche Unbescholtenheit und seine guten politischen Beziehungen machten ihn zu einem begehrten „Gutachter“, der „belasteten“ oder „minderbelasteten“ Hachkolleg/inn/en, die mit ihm mehr oder weniger gut bekannte waren, ihre im Grunde immer schon antnazistische Haltung bescheinigen sollten. Von ihm ausgestellte „Erklärungen“ scheinen – wie etwa die Entscheidungsbegründung der Sonderkommission II im Fall von Sylvia Klimfinger zeigt – bei akademischen und ministeriellen Behörden hoch im Kurs gestanden zu haben. An Veronika Gehlen schrieb Rohracher, daß er gerade wegen seiner Funktionen im Rahmen der Entnazifizerung „bei Ausstellen von Bestätigungen mit äusserster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen habe“. Gegenüber seinen früheren Kollegen an der wehrmachtspsychologischen Prüfstelle in Salzburg fiel es ihm leicht, seine Gewissenhaftigkeit mit der Abgeltung einer alten Dankesschuld in Einklang zu bringen. Der Bitte um eine politische Stellungnahme zugunsten der Herren Michael Braun, Martin Burmeister, Erwin Schroff und Heinrich Roth, dem – wie er meinte – in erster Line die Rettung vor dem Zugriff der Gestapo zu verdanken hatte, kam Rohracher prompt und auf persönlich engagierte Weise nach. Für Franz Häussler, dam die frühere Tätigkeit als Wehrmachtspsychologe in Salzburg bei der Fortsetzung seiner akademischen Karriere in Graz zum Hindernis wurde, intervenierte er beim Dekan der Grazer Philosophischen Fakultät und bei Sektionschef Skrbensky im Unterrichtsministerium, um seine Wiederzulassung als Psychologie-Dozent zu erreichen.
Anderen ehemaligen Kolleg/inn/en gegenüber zeigte sich Rohracher weniger zuvorkommend. In Bezug auf Arnold Gehlen beispielsweise sah er sich außerstande, ein umfassendes Gutachten zu verfassen, weil er über dessen frühere akademische Tätigkeit in Wien zu wenig informiert sei. Erst nachdem Gehlen ihn inständig bat, sich doch bei ehemaligen Student/inn/en ob des Inhalts seiner Vorlesungen zu erkundigen, fand sich Rohracher bereit, eine sehr vorsichtig formulierte „Bestätigung“ auszustellen.

Betont reserviert beantwortete Rohracher auch einen Brief von Hildegard Hetzer, die sich bei ihm um etwaige Arbeitsmöglichkeiten in Österreich erkundigte: Zu einer Rückkehr könne er ihr, so schrieb er, letztlich nicht raten. Sie würde sich auf jeden Fall bei „einer Bewerbung um irgend eine Staats- oder Gemeindestellung einer sehr genauen Überprüfung“ ihrer „politischen Vergangenheit“ aussetzen müssen, ,,die auch bei günstigem Ausgang den grossen Nachteil“ hätte, ,,dass ihre Durchführung sehr lange“ dauerte. Rohracher hatte sich für seine Antwort ungewöhnlich lange, nämlich vier Monate, Zeit gelassen. Offenbar wollte er sich über Hetzers Beziehungen zum Nationalsozialismus genauer informieren. Die Gewißheit, mit der er ihr bei einer Rückkehr nach Österreich eine politische Überprüfung voraussagte, scheint dafür zu sprechen, daß Rohracher inzwischen in Erfahrung gebracht hatte, daß Hetzers „Vergangenheit“ nicht gar so unbelastet war, wie sie selbst sie darstellte.
Daß und mit welchen Mitteln Rohracher im Kontext von Entnazifizierungsverfahren seine persönliche Autorität gegen unliebsame Kandidaten einzusetzen verstand, habe ich an anderer Stelle an zwei exemplarischen Fällen ausführlich zu demonstrieren versucht: am Beispiel von Konrad Lorenz, dessen Habilitation für das Fach Psychologie an der Universität Wien Rohracher unter allen Umständen verhindern wollte, und an jenem von Peter R. Hofstätter, dessen Bemühungen, sich an der Universität Graz zu habilitieren, Rohracher nicht nur nicht förderte, sondern geradezu behinderte. Hofstätter erregte offenbar gleich aus mehreren Gründen Rohrachers Mißfallen: Er hatte erstens in den dreißiger Jahren in engerem Kontakt zur Psychoanalyse gestanden und sich gleichzeitig für die in den Vereinigten Staaten entwickelten Methoden der Intelligenz- und Persönlichkeitsdiagnostik zu interessieren begonnen. Zweitens war er als Parteimitglied dazu bereit gewesen, in seinen wissenschaftlichen Schriften sich den Nationalsozialisten anzudienen. Drittens bewarb sich Hofstätter um die Zulassung zum akademischen Lehramt gerade an jener Universität, wo mit Lambert Bolterauer ein damals im Wissenschaftsbetrieb noch kaum etablierter „Schüler“ Rohrachers die vakante Lehrkanzel für Psychologie supplierte.
An der Universität Graz war die Psychologie nach 1945 mit keinem Ordinarius mehr vertreten. Ferdinand Weinhandl, der erst wenige Monate zuvor als Nachfolger von Ernst Mally nach Graz berufen worden war, wurde ebenso als Nationalsozialist aus dem Universitätsdienst entlassen wie der Pädagogik-Professor Otto Tumlirz, der nach 1938 neben pädagogischen auch psychologische Lehrveranstaltungen abgehalten hatte.
Während Tumlirz noch an der Endredaktion des Manuskripts seines wissenschaftlichen Hauptwerks, der Anthropologischen Psychologie, gearbeitet hatte – er betonte darin etwa die „politische und kulturelle Bedeutung aller rassenzüchterischen Bestrebungen“, hob die Berechtigung der „nationalsozialistischen“ lobend hervor und feierte schließlich „die Ausschaltung der Minderwertigen und unheilbar Kranken von der Fortpflanzung“ als Teil jenes großen „Aufbauwerkes“, das „der nationalsozialistische Staat unter der Leitung des Führers geschaffen hat“, war ihm für das Sommersemester 1938 die Supplierung der Lehrkanzel Karl Bühlers an der Universität Wien übertragen worden. Obwohl er auf seine „Verdienste“ als seit langem schon gläubiger Nationalsozialist - immerhin war ihm dafür die „Medaille zur Erinnerung an den 13. März 1938“ verliehen worden – verweisen konnte, wurde Tumlirz von der neuen NS Wissenschaftsadministration auf dem Pädagogik-Lehrstuhl in Graz belassen. Zum Ausgleich konnte der altgediente Parteigenosse dann wenigstens vor Ort Karriere machen: 1940 erwirkte er die Ausweitung seiner auf die Pädagogik beschränkten Lehrbefugnis auf die Psychologie. 1943 schließlich war er nicht nur Vorstand des Pädagogischen Seminars, sondern auch des Psychologischen Laboratoriums und - wenn auch nur interimsmäßig - des Philosophischen Seminars.
Mit Erlaß der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 10. Oktober 1945 wurde Otto Tumlirz als ehemaliger Nationalsozialist vorzeitig pensioniert. Am 27. November 1946 erkannte die im Unterrichtsministerium eingerichtete Sonderkommission, daß „der Prof. Dr. Otto Tumlirz nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür biete, dass er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde“:
Tumlirz’ Versuche, eine Wiedereinstellung zu erwirken, brachten nur noch mehr belastendes Material zu Tage: Am 12. Dezember 1947 kam an der Universität Graz eine zur Behandlung eines neuerlichen Antrags auf Wiederaufnahme in den Universitätsdienst von der Fakultät eingesetzte Kommission zu folgendem Urteil:
In unserem Zusammenhang von Interesse ist die Tatsache, daß Otto Tumlirz nach seiner Entlassung von den mit den Entnazifizierungsmaßahmen befaßten Ausschüssen und Kommissionen insofern geschützt worden war, als daß sie – offenbar wider besseren Wissens -–über seinen Status als illegaler Nationalsozialist hinweggesehen und damit das oben im Text zitierte, in Bezug auf die Sühnefolgen besonders milde Sonderkommissionsurteil ermöglicht hatten.
Doch lesen wir, wie der Betroffene selbst die Sache darstellte. Am 14. Mai 1946 schrieb Tumlirz nachstehenden Brief an seinen „sehr verehrten, lieben Herrn Kollegen“ Hubert Rohracher. Man habe ihm, wie er meinte, ,,dieses Jahr recht übel mitgespielt“:
Rohracher, der gerade jenen Leuten, die Tumlirz zu denunzieren versuchte, seine Rettung vor dem Zugriff der Gestapo zu verdanken glaubte, antwortete mit unverhohlener Ironie:
Eine Bestätigung „der gewünschten Art“ könne er – so Rohracher weiter – einfach deswegen nicht ausstellen, weil ihm über die von Tumlirz „angeführten Tatsachen nichts bekannt“ sei. Er empfahl dem Grazer Pädagogen, sich an „besser informierte“ Kollegen von früher zu wenden.
Tumlirz ließ nicht locker. Was man da damals gedacht, gesagt oder getan hätte, sei im Detail eigentlich gar nicht so wichtig. In Graz werde nämlich jetzt die Ansicht vertreten, daß die Heerespsychologie als Ganzes eine „Propagandastelle der Partei“ gewesen wäre. Und dagegen müßte Rohracher eigentlich aus eigener Erfahrung Stellung beziehen können. Trotz seiner engen Bindungen an die frühere Wehrmachtspsychologie ließ sich Rohracher zu keiner „Erklärung“ hinreißen. Tumlirz hatte ihm die Entscheidung aber auch sehr leicht gemacht: Rohrachers distanzierende Ironie völlig mißverstehend, beendete er seinen zweiten Bittbrief mit folgenden Formulierungen:
Die Maßnahmen zur Entnazifizierung mit dem Wirken der Gestapo gleichzusetzen, dürfte für Tumlirz eine ganz selbstverständliche Denkfigur gewesen sein. Wie so oft in der jüngeren Geschichte Österreichs wollte also auch in diesem Fall das selbsternannte Opfer vergessen machen, daß es eigentlich ein Täter war. An der Universität Graz mochten sich angesichts der angespannten Personalsituation im- mer weniger Professoren der Argumentation von Otto Tumlirz verschließen: In der Fakultätssitzung vom 26. Jänner 1950 wurde über die Vergabe eines Lehrauftrags für Pädagogik für das Wintersemester 1950/51 abgestimmt: Neben Sylvia Bayr-Klimpfinger und Karl Wolf war auch Otto Tumlirz in die Kandidaten-Liste aufgenommen worden. Er fand im Professorenkollegium nur geringe Zustimmung. Als man knapp fünf Monate später denselben Vorschlag erneut zur Wahl stellte, erhielt man ein anderes Ergebnis. Dekan Eder berichtete an das Unterrichtsministerium:
Die Fakultät beantrage daher, Herrn Prof. Tumlirz mit der Supplierung der Lehrkanzel für Pädagogik für das Wintersemester 1950/51 zu betrauen.
Am 15. Juli wandte sich Sektionschef Skrbensky an das Bundeskanzleramt:
Das BMU. beantragt in Hinblick auf das tatsächlich dringende Unterrichtsbedürfnis der Betrauung des Genannten [Tumlirz] mit der Supplierung des Faches Pädagogik zuzustimmen, zumal keine andere Lehrkraft, geschweige denn ein nicht registrierungspflichtiger gleichwertiger Bewerber vorhanden ist.
Im Bundeskanzleramt stellte man ein umfangreiches Dossier zusammen. Am 8. Februar 1952 wurde dem Antrag des Bundesministeriums für Unterricht zugestimmt. Tumlirz konnte nun für das Sommersemester 1952 mit Lehraufträgen betraut werden. Eine Intervention der Israelitischen Kultusgemeinde blieb ohne Folgen. 1955 fand sich gar ein Verlag, der die Anthropologische Psychologie neu herausgab. Die neue Auflage geriet allerdings etwas dünner als die alte: Politisch allzu Anstößiges hatte der reaktivierte Hochschulprofessor herausgestrichen, das übrige aber unverändert stehengelassen.
Tumlirz vermochte sich also doch noch „durchzusetzen“. Die Behörden gaben sich tolerant und ließen den Unbelehrbaren weiter lehren. Wie anders war da der Umgang, den man mit den eigentlichen Opfern der nationalsozialistischen Terrorherrschaft pflegte.
Für die Säuberung der Hochschulen von Nationalsozialisten gab es im befreiten Österreich keine speziellen Gesetze, denn auch für Hochschullehrer:innen galt das allgemein gültige Verbotsgesetz.
Zur personellen Situation der akademischen Psychologie in Österreich nach 1945.
